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Ausstehende Pensionsgelder

Ein Pensionär bezahlt über längere Zeit keinen Pensionsbeitrag. In diesem Falle ist es für den Stallbetreiber schwierig, den geschuldeten Betrag zu erhalten. Zwar ist es möglich, gegen den Pensionär eine Betreibung einzuleiten und das Gesetz sieht vor, dass der Stallbesitzer unter Umständen die Möglichkeit hat, das Pferd zurückzubehalten (Retentionsrecht). Doch der Rechtsweg ist langwierig und führt zuerst einmal zu weiteren Kosten auf Seiten des Stallbetreibers, und ob schlussendlich Geld fliesst, ist ebenfalls unsicher.

Artikel 895ff des Zivilgesetzbuches ermächtigt den Gläubiger, die Sache eines Schuldners zurückzubehalten, bis die damit im Zusammenhang stehende Schuld bezahlt ist. Dies gilt jedoch nur, wenn die Sache mit dem Einverständnis des Schuldners beim Gläubiger deponiert ist. Wird dieses Retentionsrecht ausgeübt, wird die Sache – im Falle der Pferdepension das Pferd – zum Pfand. Der Pensionsgeber wird damit aber nicht zum Eigentümer des Tieres und kann nicht einfach darüber verfügen, es also beispielsweise verkaufen. Vielmehr muss der Stallbetreiber den Pensionär in dessen Wohngemeinde betreiben. Das weitere Vorgehen hängt nun vom Pensionär ab:

  • Erhebt der Pensionär keinen Rechtsvorschlag, kann die Pfändung des Pferdes verlangt werden. Diese Pfandverwertung erfolgt in einer öffentlichen Versteigerung.
  • Erhebt der Pensionär hingegen Rechtsvorschlag, liegt der Ball wieder beim Stallbetreiber: Er muss nun den gerichtlichen Weg einschlagen und Rechtsöffnung verlangen. Während er bei der Betreibung noch keine Beweise der Schuld vorlegen musste, ist dies hier nun der Fall. Hat der Pensionär seine Schuld anerkannt, beispielsweise mittels Unterschrift unter eine Rechnung mit den ausstehenden Monatsbeträgen, ist dies vereinfacht in einer provisorischen Rechtsöffnung möglich. Wird diese erteilt, hat der Schuldner 20 Tage Zeit, in einem ordentlichen Prozess auf Aberkennung der Forderung zu klagen. Ist dagegen kein solches Beweismittel vorhanden, muss der Gläubiger seinen Anspruch in einem ordentlichen Verfahren geltend machen und dem Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragen.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Ein solches Verfahren dauert Monate, und verschlingt ebenso Geld wie das Pferd selbst in dieser Zeit.
  • Die öffentliche Versteigerung eines Pferdes wird weder den erhofften Erlös noch den Verkehrswert des Pferdes einbringen.
  • Das Retentionsrecht kann sich als Boomerang erweisen, da ja das Pferd im Unterschied zu einer Sache während der Retentionszeit weiterhin Unterhaltskosten verursacht.

Fazit:

Zeigt eine Betreibung nicht die gewünschte Wirkung und der Stallbetreiber muss die Rechtsöffnung verlangen, lohnt sich meist nicht, einerseits weil das Verfahren lange dauert und Geld verschlingt und andererseits, weil der Gläubiger oft dennoch auf dem Schaden sitzen bleibt, wenn der Schuldner nicht bezahlen kann. Deshalb sollte ein Stallbetreiber nicht zu lange zuwarten, säumigen Zahlern die Tür zu weisen.

Will ein Stallbetreiber nicht auf seiner Schuld sitzen bleiben, gelingt dies eher, wenn zur Tilgung eine Abzahlung vereinbart wird, oder der Schuldner den Betrag anderweitig begleichen kann, beispielsweise durch Arbeitsleistung. Dies setzt aber ein gutes Verhältnis zwischen Stallbetreiber und Pensionär voraus.

Stallvermietung an Selbstbewirtschafter

Während ein Pensionsvertrag als Hinterlegungsvertrag gilt und damit der Pensionsgeber die Verantwortung für das Pferd mehrheitlich übernimmt, ist die juristische Grundlage eine komplett andere, wenn der Landwirt einen Stallteil vermietet und der Mieter seine Pferde selber betreut.

Die Miete ist lediglich eine Zurverfügungstellung von Raum. Der Landwirt vermietet den Raum „Stall“ zum Gebrauch durch den Mieter.  Mit dem Inhalt des Raumes hat er nichts zu tun; um die Pferde hat er sich nicht zu kümmern, das ist alleine Sache des Mieters, welcher juristisch Halter seiner Tiere bleibt.
Das Mietrecht sieht im Unterschied zur Hinterlegung auch eine beidseits bindende Kündigungsfrist vor. Die Länge der Kündigungsfrist wird bestimmt durch die Art des Gebrauchs der Mietsache:

  • Stellt der Mieter seine eigenen Privatpferde – oder fremde Pferde, an denen er nichts verdient – in den Stall, ist die minimale Kündigungsfrist 3 Monate mit Wirkung auf einen vereinbarten oder ortsüblichen Termin. (Artikel 266b OR).
  • Stellt der Mieter Pensions- oder  Ausbildungspferde in den Stall, verdient er also mit diesen Pferden Geld, dann muss man den Stall als Geschäftraum ansehen. In diesem Fall ist die minimale Kündigungsfrist 6 Monate, wiederum mit Wirkung auf einen vereinbarten oder ortsüblichen Termin (Artikel 266d OR).
  • Betrifft die Miete nur eine einzelne Boxe, kann sie mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden (Artikel 266e OR)
  • Längere Kündigungsfristen sind im Mietvertrag zulässig, kürzere nicht.

Es ist empfehlenswert, im Vertrag fest zu halten, ob der Stall für privaten oder gewerblichen Gebrauch vermietet wird.

Weidemanagement

Unter dem Titel Weidemanagement fand Ende März ein Pensionspferdetag am Strickhof statt. Die zahlreich erschienenen Zuhörer/Innen erhielten umfassende Informationen zur Düngung und Pflege der Weide, zum Entwurmungsmanagement und den gesundheitlichen Risiken, die rund um die Weidehaltung lauern. Zudem wurden sie sensibilisiert auf den nötigen Versicherungsschutz und auf die Kosten, die eine Weide verursacht. Die Unterlagen der verschiedenen kompetenten Referenten sind auf der Homepage abrufbar.

Düngung der Weide

Versicherungen

Wirtschaftlichkeit der Weide

Pflanzenbestand

Weidemanagement in der Praxis

 

Kündigung des Pensionsvertrags

Der Pferdepensionsvertrag ist ein Hinterlegungsvertrag, kein Mietvertrag. Ein Hinterlegungsvertrag kann jederzeit beendet werden, wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, muss sich der Hinterleger (Pensionär) nicht daran halten, der Aufbewahrer (Stallbetreiber) hingegen schon.

Wichtig ist, dass die Kündigung beweisbar ist. Sie erfolgt am besten mit eingeschriebenem Brief. So kann leicht kontrollieren werden, ob die Gegenpartei die Kündigung erhalten hat.

Der Pensionär kann sein Pferd also in jedem Fall jederzeit mitnehmen, auch irgendwann in der Mitte des Monats. Er schuldet das Pensionsgeld nur für die Tage, in denen das Pferd auf dem Betrieb stand. Erfolgte die Zahlung im voraus, muss der Stallbetreiber den Restbetrag zurückzahlen.

Der Stallbetreiber kann dem Pensionär ebenfalls jederzeit kündigen, wenn keine Kündigungsfrist vertraglich festgehalten wurde. Allerdings muss er dem Pensionär genügend Zeit einräumen, für das Pferd eine neue Unterkunft zu finden.

Wenn der Pensionär trotz Kündigung sein Pferd nicht holt, wird es komplizierter, denn das Tier kann nicht einfach draussen an einen Zaunpfahl gebunden werden. Damit würde der Stallbetreiber seine Sorgfaltspflicht gegenüber dem „hinterlegten“ Pferd verletzen.

Agate, Pferde registrieren

Der Bund hat die Registrierung aller Equiden beschlossen. Wichtiger Grund dafür ist die Tatsache, dass mehrere Pferdeseuchen bereits in Europa angekommen sind und sich der Bund für den Ernstfall rüsten will. Daneben interessieren natürlich auch statistische Fragen zur Anzahl gehaltener Pferde und Möglichkeiten zur Kontrolle im Tierschutzbereich.

Was in der Haltung der Klauentiere längst selbstverständlich ist, wirft in der Pferdehaltung grosse Wellen, schürt Ängste und trifft auf viel Widerstand. Dennoch wird kein Pferdebesitzer um die Registrierung herumkommen.

Was ist zu tun?

  • Jeder Pferdestallbesitzer muss bereits seit 2010 bei der Kantonalen Koordinationsstelle registriert sein (Frau Renate Brändli, Veterinäramt des Kantons Zürich). Jeweils im Frühling erhält der Pferdestallbesitzer ein Formular über die Anzahl bei ihm eingestellter Pferde.
  • Jeder Pferdebesitzer muss sein Pferd selbst auf www.agate.ch registrieren.
  • Zu diesem Zweck muss der Pferdehalter (Pensionsgeber) dem Besitzer seine TVD-Nummer bekannt geben.
  • Jedes Pferd muss einen Pferdepass besitzen. Dieser Pferdepass ist nicht identisch mit einem Abstammungsschein einer Zuchtorganisation. Der Pass wird von einem Tierarzt ausgestellt, beispielsweise über den Schweizerischen Pferdesportverband (SVPS, Bern), dessen Pässe auch für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen notwendig sind.
  • Bei Standortwechsel eines Pferdes muss dies innert 30 Tagen gemeldet werden. Dabei sind alle Standortwechsel zu vermerken, die über 30 Tage hinausgehen, also beispielsweise länger dauernde Umsiedlungen zwecks Weidebetrieb, Ausbildung etc.
  • Bei der Registrierung ist auch festzulegen, ob das Tier als Nutz- oder Heimtier eingetragen werden soll. Als Nutztiere unterstehen die Pferde denselben Gesetzen wie die übrigen Nutztiere, das heisst vor allem, dass über alle Tierarzneimittel-Behandlungen Buch geführt werden muss. Auch gelten für die Pferde dieselben Vorschriften bezüglich erlaubter Medikamente und Absetzfristen. Dafür kann das Pferd später der Schlachtung zugeführt werden. Werden Pferde demgegenüber als Haustiere eingetragen, entfallen die Aufzeichnungspflichten. Im Todesfall ist der Kadaver zu verbrennen. Für die entstehenden Kosten muss der Besitzer aufkommen. Eine Umteilung von Nutz- zu Heimtier ist jederzeit möglich aber endgültig, eine Umteilung von Heim- zu Nutztier unmöglich.
  • Ab dem Jahre 2011 geborene Fohlen müssen obligatorisch mit einem Mikrochip markiert sein.

Baugesetze und Raumplanung

Baugesetze bieten Pferdebetrieben wenig Spielraum

Jede Betätigung mit Pferden braucht Platz. Die Haltung ebenso wie Training oder Ausbildung und der Gebrauch. Beat Ries, Präsident des Aargauischen Rennvereins, ist Rechtsanwalt und hat sich im Nachdiplomstudium zum Raumplaner ETH ausbilden lassen. Mit den Problemen rund um die helvetische Pferdehaltung wird er in seiner Arbeit immer wieder konfrontiert. Thomas Frei hat Beat Ries einige Fragen zum Thema unterbreitet.

Bulletin vom 25.7.2011

Bäuerliche Pferdehaltung im Kanton Zürich

Immer mehr Pferde in der Landwirtschaftszone
Studien belegen, dass in der Schweiz  über 230’000 Personen regelmässig reiten. 75% davon sind Frauen, das Durchschnittsalter der Reiter beträgt 34 Jahre. Der rasanten Zunahme der Anzahl Pferde scheint dabei mindestens vorläufig noch kein Ende gesetzt. Jährlich stehen rund 2’000 Pferde mehr in den schweizerischen Pferdeställen, bereits heute zu rund 85% auf Landwirtschaftsbetrieben, und die Tendenz weg von der Industrie-/ Spezialzone in die Landwirtschaftszone hält an. Gefragt sind ein naturnahes Reitgelände und Weideflächen. Zudem werden meist kleinere familiäre Betriebe mit 5 bis 20 Pferden bevorzugt.

Mit der steigenden Anzahl Pferde im Kanton erlangt die Haltung dieser edlen Tiere eine immer wichtigere Bedeutung bezüglich der regionalen und ländlichen Entwicklungspolitik. Sie trägt bei zur Vielfalt,  zum Lebensreichtum und zur Verbesserung der Lebendqualität, und sie erbringt soziale und kulturelle Werte.

In einem Nachfolgeprojekt „Zukunftsfähige Landwirtschaft“ hat der ZBV gemeinsam mit den verschiedenen kantonalen Ämtern und beteiligten Organisationen das bestehende Merkblatt „Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben“ überarbeitet und teilweise unseren Bedürfnissen angepasst. Der ZBV möchte die Bedürfnisse der Landwirtschaftsbetriebe mit Pferdehaltung besser koordinieren und sichtbar machen. Dazu gehören das Bewerben von freien Pensionsplätzen, Auskünfte in Rechts- und Versicherungsfragen, Fragen zur Preisbildung, Marktabklärungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Stallbau, Weidemanagement usw. Denkbar
ist diesbezüglich auch ein gemeinsamer Werbeauftritt für die bessere Vermarktung der landwirtschaftlichen Dienstleistungen rund um die Pferdehaltung.

Uns interessiert die Meinung der Betriebsleiter landwirtschaftlicher Betriebe mit bestehender oder künftiger Pferdehaltung. Falls Sie Interesse haben an einer überregionalen Zusammenarbeit mit Berufsgenossen, freuen wir uns auf Ihre Email. Sie erreichen uns unter bauernverband@zbv.ch. Gerne nehmen wir Ihre spezifischen Bedürfnisse entgegen.