Ausstehende Pensionsgelder

Ein Pensionär bezahlt über längere Zeit keinen Pensionsbeitrag. In diesem Falle ist es für den Stallbetreiber schwierig, den geschuldeten Betrag zu erhalten. Zwar ist es möglich, gegen den Pensionär eine Betreibung einzuleiten und das Gesetz sieht vor, dass der Stallbesitzer unter Umständen die Möglichkeit hat, das Pferd zurückzubehalten (Retentionsrecht). Doch der Rechtsweg ist langwierig und führt zuerst einmal zu weiteren Kosten auf Seiten des Stallbetreibers, und ob schlussendlich Geld fliesst, ist ebenfalls unsicher.

Artikel 895ff des Zivilgesetzbuches ermächtigt den Gläubiger, die Sache eines Schuldners zurückzubehalten, bis die damit im Zusammenhang stehende Schuld bezahlt ist. Dies gilt jedoch nur, wenn die Sache mit dem Einverständnis des Schuldners beim Gläubiger deponiert ist. Wird dieses Retentionsrecht ausgeübt, wird die Sache – im Falle der Pferdepension das Pferd – zum Pfand. Der Pensionsgeber wird damit aber nicht zum Eigentümer des Tieres und kann nicht einfach darüber verfügen, es also beispielsweise verkaufen. Vielmehr muss der Stallbetreiber den Pensionär in dessen Wohngemeinde betreiben. Das weitere Vorgehen hängt nun vom Pensionär ab:

  • Erhebt der Pensionär keinen Rechtsvorschlag, kann die Pfändung des Pferdes verlangt werden. Diese Pfandverwertung erfolgt in einer öffentlichen Versteigerung.
  • Erhebt der Pensionär hingegen Rechtsvorschlag, liegt der Ball wieder beim Stallbetreiber: Er muss nun den gerichtlichen Weg einschlagen und Rechtsöffnung verlangen. Während er bei der Betreibung noch keine Beweise der Schuld vorlegen musste, ist dies hier nun der Fall. Hat der Pensionär seine Schuld anerkannt, beispielsweise mittels Unterschrift unter eine Rechnung mit den ausstehenden Monatsbeträgen, ist dies vereinfacht in einer provisorischen Rechtsöffnung möglich. Wird diese erteilt, hat der Schuldner 20 Tage Zeit, in einem ordentlichen Prozess auf Aberkennung der Forderung zu klagen. Ist dagegen kein solches Beweismittel vorhanden, muss der Gläubiger seinen Anspruch in einem ordentlichen Verfahren geltend machen und dem Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragen.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Ein solches Verfahren dauert Monate, und verschlingt ebenso Geld wie das Pferd selbst in dieser Zeit.
  • Die öffentliche Versteigerung eines Pferdes wird weder den erhofften Erlös noch den Verkehrswert des Pferdes einbringen.
  • Das Retentionsrecht kann sich als Boomerang erweisen, da ja das Pferd im Unterschied zu einer Sache während der Retentionszeit weiterhin Unterhaltskosten verursacht.

Fazit:

Zeigt eine Betreibung nicht die gewünschte Wirkung und der Stallbetreiber muss die Rechtsöffnung verlangen, lohnt sich meist nicht, einerseits weil das Verfahren lange dauert und Geld verschlingt und andererseits, weil der Gläubiger oft dennoch auf dem Schaden sitzen bleibt, wenn der Schuldner nicht bezahlen kann. Deshalb sollte ein Stallbetreiber nicht zu lange zuwarten, säumigen Zahlern die Tür zu weisen.

Will ein Stallbetreiber nicht auf seiner Schuld sitzen bleiben, gelingt dies eher, wenn zur Tilgung eine Abzahlung vereinbart wird, oder der Schuldner den Betrag anderweitig begleichen kann, beispielsweise durch Arbeitsleistung. Dies setzt aber ein gutes Verhältnis zwischen Stallbetreiber und Pensionär voraus.