Kündigung des Pensionsvertrags

Der Pferdepensionsvertrag ist ein Hinterlegungsvertrag, kein Mietvertrag. Ein Hinterlegungsvertrag kann jederzeit beendet werden, wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, muss sich der Hinterleger (Pensionär) nicht daran halten, der Aufbewahrer (Stallbetreiber) hingegen schon.

Wichtig ist, dass die Kündigung beweisbar ist. Sie erfolgt am besten mit eingeschriebenem Brief. So kann leicht kontrollieren werden, ob die Gegenpartei die Kündigung erhalten hat.

Der Pensionär kann sein Pferd also in jedem Fall jederzeit mitnehmen, auch irgendwann in der Mitte des Monats. Er schuldet das Pensionsgeld nur für die Tage, in denen das Pferd auf dem Betrieb stand. Erfolgte die Zahlung im voraus, muss der Stallbetreiber den Restbetrag zurückzahlen.

Der Stallbetreiber kann dem Pensionär ebenfalls jederzeit kündigen, wenn keine Kündigungsfrist vertraglich festgehalten wurde. Allerdings muss er dem Pensionär genügend Zeit einräumen, für das Pferd eine neue Unterkunft zu finden.

Wenn der Pensionär trotz Kündigung sein Pferd nicht holt, wird es komplizierter, denn das Tier kann nicht einfach draussen an einen Zaunpfahl gebunden werden. Damit würde der Stallbetreiber seine Sorgfaltspflicht gegenüber dem „hinterlegten“ Pferd verletzen.