Stallvermietung an Selbstbewirtschafter

Während ein Pensionsvertrag als Hinterlegungsvertrag gilt und damit der Pensionsgeber die Verantwortung für das Pferd mehrheitlich übernimmt, ist die juristische Grundlage eine komplett andere, wenn der Landwirt einen Stallteil vermietet und der Mieter seine Pferde selber betreut.

Die Miete ist lediglich eine Zurverfügungstellung von Raum. Der Landwirt vermietet den Raum „Stall“ zum Gebrauch durch den Mieter.  Mit dem Inhalt des Raumes hat er nichts zu tun; um die Pferde hat er sich nicht zu kümmern, das ist alleine Sache des Mieters, welcher juristisch Halter seiner Tiere bleibt.
Das Mietrecht sieht im Unterschied zur Hinterlegung auch eine beidseits bindende Kündigungsfrist vor. Die Länge der Kündigungsfrist wird bestimmt durch die Art des Gebrauchs der Mietsache:

  • Stellt der Mieter seine eigenen Privatpferde – oder fremde Pferde, an denen er nichts verdient – in den Stall, ist die minimale Kündigungsfrist 3 Monate mit Wirkung auf einen vereinbarten oder ortsüblichen Termin. (Artikel 266b OR).
  • Stellt der Mieter Pensions- oder  Ausbildungspferde in den Stall, verdient er also mit diesen Pferden Geld, dann muss man den Stall als Geschäftraum ansehen. In diesem Fall ist die minimale Kündigungsfrist 6 Monate, wiederum mit Wirkung auf einen vereinbarten oder ortsüblichen Termin (Artikel 266d OR).
  • Betrifft die Miete nur eine einzelne Boxe, kann sie mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden (Artikel 266e OR)
  • Längere Kündigungsfristen sind im Mietvertrag zulässig, kürzere nicht.

Es ist empfehlenswert, im Vertrag fest zu halten, ob der Stall für privaten oder gewerblichen Gebrauch vermietet wird.